• 11. Februar 2025
  • Nachhaltigkeit

Folgen der verspäteten Umsetzung der CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu standardisieren und zu erweitern. In Deutschland sollte die CSRD bis zum 31. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Aufgrund politischer Entwicklungen, insbesondere des Bruchs der Regierungskoalition wurde die Frist nicht eingehalten. Dies hat mehrere Konsequenzen für betroffene Unternehmen:

Fortbestehen der aktuellen Berichtspflichten

Ohne die rechtzeitige Umsetzung der CSRD bleiben die bestehenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß §§ 289b bis 289e sowie §§ 315b und 315c Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft. Das bedeutet, dass große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden weiterhin verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Die neuen, umfangreicheren Anforderungen der CSRD finden für das Geschäftsjahr 2024 keine Anwendung. 

Keine rückwirkende Anwendung der CSRD

Eine nachträgliche Anwendung der CSRD auf bereits abgeschlossene Geschäftsjahre ist rechtlich unzulässig. Selbst bei einer Umsetzung der CSRD im Jahr 2025 können die neuen Berichtspflichten daher frühestens für das Geschäftsjahr 2025 gelten. Für das Jahr 2024 müssen Unternehmen die erweiterten Anforderungen der CSRD noch nicht erfüllen. 

Freiwillige Anwendung der ESRS

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die im Rahmen der CSRD entwickelt wurden, sind ohne nationale Umsetzung nicht verpflichtend. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS oder Teile davon für ihre Berichterstattung heranziehen, um bereits jetzt eine umfassendere und standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Dabei ist es wichtig, transparent offenzulegen, welche Standards angewendet wurden. 

Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung

Gemäß der aktuellen Rechtslage ist für das Geschäftsjahr 2024 keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Abschlussprüfer vorgesehen. Unternehmen können jedoch freiwillig eine solche Prüfung durchführen lassen, um die Glaubwürdigkeit ihrer Berichterstattung zu erhöhen und mögliche Verbesserungspotenziale zu identifizieren. 

Fazit

Die verzögerte Umsetzung der CSRD in deutsches Recht hat zur Folge, dass Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin nach den bisherigen Regelungen berichten. Dennoch ist es ratsam, sich frühzeitig mit den kommenden Anforderungen der CSRD auseinanderzusetzen und gegebenenfalls bereits jetzt freiwillig erweiterte Berichtsstandards wie die ESRS anzuwenden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

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