• 22. Januar 2026
  • Stiftungen und gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen ab 2026

Gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen ab 2026
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I, Nr. 363) sind mit Wirkung ab 2026 einige gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen für steuerbegünstigte Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften in Kraft getreten.

Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine solche zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Eine Mittelansammlung ist nur in den Grenzen der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rücklagenbildung unschädlich. Die Einhaltung dieser gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ist innerhalb der Rechnungslegung in der Regel über eine sog. Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Die bestehende Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren jährliche Einnahmen bis EUR 100.000 betragen, abgeschafft. Die bisherige Freigrenze von EUR 45.000 wird dadurch deutlich erhöht.

Durch die Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sollen insbesondere kleinere und mittlere steuerbegünstigte Körperschaften, die oftmals auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind, bürokratisch entlastet werden. Trotz dieser Erleichterung darf eine steuerbegünstigte Körperschaft jedoch auch zukünftig ausschließlich ihre begünstigten Zwecke verfolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diesen Grundsatz der Ausschließlichkeit sichergestellt werden, dass es auch zukünftig trotz der erhöhten Freigrenze nicht zu ungerechtfertigten Mittelansammlungen kommt.

Es bleibt daher abzuwarten, ob der gewünschte Effekt einer bürokratischen Entlastung tatsächlich eintritt. Es ist nicht geregelt, wie geprüft und nachgewiesen wird, ob einzelne Mittelansammlungen unterhalb der Freigrenze noch zulässig sind bzw. ob das vom Gesetzgeber gemeinte Maß einer „ungerechtfertigten Mittelansammlung“ überschritten ist. Komplexität besteht auch weiterhin in Fällen, in denen die jährliche Einnahmengrenze von EUR 100.000 erstmalig überschritten wird, da hier sorgfältig dokumentiert werden muss, welche Mittel ab jetzt zeitnah zu verwenden sind. Entsprechende Praxisfälle knapp unterhalb bzw. über der jährlichen Einnahmen-Freigrenze von EUR 100.000 sind daher auch weiterhin genau zu beobachten.

Anhebung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Verzicht auf Sphärenzuordnung

Wirtschaftliche Aktivitäten einer steuerbegünstigten Körperschaft begründen grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern die Aktivitäten nicht der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Die bisherige Freigrenze für die Steuerpflicht wird von EUR 45.000 auf EUR 50.000 erhöht. Das bedeutet, dass der Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst dann steuerpflichtig wird, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer diese Grenze übersteigen.

Als wesentliche Neuerung ab 2026 wird klargestellt, dass steuerbegünstige Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als EUR 50.000 Einnahmen erzielen, zukünftig keine Aufteilung nach wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb mehr vornehmen müssen. Erst bei einem Überschreiten dieser Grenze ist eine Zuordnung von Einnahmen zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erforderlich.

Auch hier bleibt abzuwarten, ob die gewünschte Bürokratieentlastung tatsächlich erreicht wird. Es ist zum Beispiel weiterhin zu beachten, dass keine Mittel der steuerbegünstigten Sphäre zum Ausgleich eines Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden dürfen. Zwar kann eine Sphärenaufteilung unterhalb der Freigrenze grundsätzlich unterbleiben, in einem Szenario potentieller Verluste können sich jedoch gerade aufgrund der fehlenden Sphärenzuordnung Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Anhebung der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Zur weiteren Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 und die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 angehoben. Damit einhergehend wird auch die Haftungsprivilegierung ehrenamtlicher Vereinsvorstände und -mitglieder angepasst. Zukünftig ist eine Vergütung von bis zu EUR 3.300 pro Jahr unschädlich für die Begrenzung der Haftung auf Fälle von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.

Weitere Änderungen: Photovoltaik und E-Sport

Zur Beschleunigung der Energiewende dürfen steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zukünftig auch für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einsetzen. Ein hierbei entstehender Verlust ist für die Gemeinnützigkeit unschädlich.

Ebenfalls neu wurde die Förderung des E-Sports in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Entsprechende Trainingsbetriebe und Wettbewerbe erhalten hierdurch die gleichen steuerlichen Privilegien wie klassische Sportvereine.