• 06. Februar 2023
  • Gesellschaftsrecht und M&A

Gründung einer Einheitsgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft kann von einer Kommanditgesellschaft als deren Alleingesellschafterin nicht wirksam gegründet werden, wenn die KG ihrerseits zeitgleich mit dieser Kapitalgesellschaft als Einheitsgesellschaft gegründet wird.

Vorteile einer Einheits-KG
Von einer Einheitsgesellschaft spricht man, wenn die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin, zumeist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (nachfolgend kurz: UG), ist. Die Zulässigkeit einer Einheitsgesellschaft ist bereits heute in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt und wird durch das im Jahr 2024 in Kraft tretende MoPeG zudem kodifiziert.

Der grundsätzliche Vorteil einer solchen Konstruktion liegt darin, dass die Gesellschafter nur an einer Gesellschaft, nämlich als Kommanditisten der KG, beteiligt sind. Dadurch ist ein Auseinanderfallen der Beteiligungen an den beiden Gesellschaften langfristig ausgeschlossen, was häufig in Familiengesellschaften gewünscht ist. Weiterhin lassen sich durch diese Gestaltung umfangreicher Satzungsregeln zur Herstellung eines Gleichlaufs der Beteiligungen bei der Komplementärin vermeiden. Da zudem die Übertragung von Kommanditanteilen regelmäßig nicht der notariellen Form unterliegt, können in einer Einheitsgesellschaft Anteilsübertragungen meist unkomplizierter vorgenommen werden, als dies bei einer zeitgleichen Übertragung von GmbH-Anteile der Fall ist.

Dennoch ergeben sich in der Einheitsgesellschaft regelmäßig praktische Probleme. Denn nach der gesetzlichen Regelung der §§ 161 Abs. 2, 164, 125 HGB wird die KG ohne gesonderte Regelungen im Gesellschaftsvertrag allein durch ihre Komplementärin, und diese wiederum durch ihre Geschäftsführer, vertreten (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 21.12.2018 - Az. 22 W 84/18). In der Praxis droht hier die Gefahr, dass die Geschäftsführer der Komplementärin ihre Geschäftsführung in der KG selbst überwachen.

Simultangründung einer Einheits-KG
Auch die Gründung einer Einheitsgesellschaft kann sich in der Praxis als problematisch erweisen. Dies zeigte sich zuletzt an einem Gründungsvorgang, über den das OLG Celle zu entscheiden hatte (Beschl. v. 10.10.2022 – 9 W 81/22, GmbHR 2023, 30).

Ausweislich des Gründungsprotokolls der KG sollte eine im Anschluss noch zu gründende UG einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer UG & Co. KG sein. Unmittelbar im Anschluss an die Gründung der KG gründete die KG mit notariellem Gründungsprotokoll die persönlich haftende UG mit der Absicht, auf diesem Weg eine Einheitsgesellschaft zur Entstehung zu bringen. Was auf den ersten Blick pragmatisch erscheint, hat das Registergericht jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass schon die die UG gründende UG & Co. KG ohne zuvor wirksam gegründete persönlich haftende Kapitalgesellschaft noch nicht rechtswirksam existiert habe.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der (Vor-)UG blieb ohne Erfolg. Darin hatte die UG eingewendet, dass die Gleichzeitigkeit der Gründung von UG und UG & Co. KG den vom Registergericht geltend gemachten Mangel unschädlich mache. Zudem hätte der Gründungsmangel bei der UG & Co. KG nicht die Unwirksamkeit der Gründung der UG selbst zur Folge, sondern führe vielmehr nur dazu, dass anstelle einer Kommanditgesellschaft eine oHG, bestehend aus sämtlichen Kommanditisten, entstanden sei. Diese oHG habe im Anschluss die UG wirksam gründen können.

Das OLG Celle als Beschwerdegericht schloss sich dieser Begründung nicht an und lehnte die Möglichkeit einer Simultangründung ab. Die Zurückweisung der Gründung sei schon denklogisch geboten, da eine Kapitalgesellschaft vor ihrer eigenen Gründung nicht als Komplementärin und Vertreterin ihrer eigenen Gründerin auftreten könne. Eine – mangels Komplementärin – noch nicht existente KG könne ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen. Dem Einwand, dass infolge des Gründungsmangels bei der KG jedenfalls eine oHG entstanden sei, stehe bereits entgegen, dass als Gründerin der UG ausdrücklich die KG genannt sei. Zudem könne Gesellschaftern, die bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ausdrücklich als begrenzt haftende Kommanditisten auftreten, ein gleichzeitiger Wille zur Gründung einer oHG wegen ihres gänzlich anderen Haftungsregimes nicht unterstellt werden.

Wirksame Gründungswege
Gleichzeitig zeigt das OLG auf, welche Möglichkeiten für die wirksame Gründung einer Einheitsgesellschaft bestehen:

  1. Für die wirksame Gründung der Einheitsgesellschaft wäre erforderlich gewesen, dass die (späteren) Kommanditisten zunächst persönlich eine UG gründen, in einem zweiten Schritt mit dieser als Komplementärin und sich selbst als Kommanditisten eine KG gründen und abschließend, die Geschäftsanteile an die KG übertragen.
  2. Zur Vermeidung einer notariellen Anteilsübertragung hätten die Kommanditisten zunächst eine KG im Wege der Neugründung gründen können und mit dieser im Anschluss selbst die UG gründen können. Final hätte hier die UG den Beitritt zu der bestehenden KG erklären und der der Komplementär der KG hätte ausgewechselt werden können.

Fazit
Zwar erscheint der dargestellte „zeitgleiche“ Gründungsweg einer Einheitsgesellschaft pragmatisch. Das OLG zeigt in dem dargestellten Urteil jedoch eindeutig auf, dass eine solche Gründung schon logisch nicht vollzogen werden kann. Welcher Ansatz für die Gründung einer Einheits-KG gewählt werden kann, sollte stets im Einzelfall unter Beachtung sämtlicher recht-licher und steuerlicher Konsequenzen individuell beurteilt werden. Die hierzu bestehenden Möglichkeiten hat das OLG Celle mit seiner Entscheidung eindeutig definiert.