• 29. Juni 2026
  • Prozessführung und Schiedsverfahren

Keine Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit für in der russischen Föderation domizilierende Kläger - BGH, Beschluss vom 15.01.2026 – I ZB 53/25

Beklagte in Zivilverfahren vor deutschen Gerichten können von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Klägern grundsätzlich verlangen, dass diese eine Sicherheit für die Prozesskosten leisten (§ 110 Abs. 1 ZPO). Dies soll sicherstellen, dass der Beklagte seinen Kostenerstattungsanspruch im Falle des Obsiegens auch tatsächlich durchsetzen kann, da die Vollstreckung von Titeln im EU-Ausland bisweilen mühselig, kostenintensiv und wenig erfolgsversprechend ist. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen – insbesondere dann, wenn sich die Bundesrepublik in einem völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, von im EU-Ausland domizilierenden Klägern keine solche Sicherheit zu verlangen (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Seit Beginn des Ukrainekriegs und der damit verbundenen gegenseitigen Sanktionsregime vertraten von in Russland ansässigen Klägern in Deutschland Beklagte, dass diese Ausnahme im Verhältnis zur Russischen Föderation nicht mehr greift, in Russland ansässige Kläger also nach der Grundregel des § 110 Abs. 1 ZPO eine Prozesskostensicherheit zu leisten hätten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage mit Beschluss vom 15. Januar 2026 nun höchstrichterlich geklärt – und zwar zugunsten russischer Kläger. Diese müssen aufgrund der Ausnahme in § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen staatsvertraglicher Regelungen (in concreto: Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess – HZPÜ) weiterhin keine Prozesskostensicherheit leisten.

Hintergrund und Verfahrensgang

Dem Verfahren lag ein Kaufvertrag zwischen einer in Deutschland ansässigen Verkäuferin und einer in Russland ansässigen Käuferin über die Lieferung von drei Maschinen zugrunde. Nach Beginn des Ukrainekriegs stellte die in Deutschland ansässige Verkäuferin ihre Lieferungen ein. Die in Russland ansässige Käuferin erhob daraufhin vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS) eine Schiedsklage und obsiegte.

Im anschließenden Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem OLG Stuttgart beantragte die deutsche Antragsgegnerin, der russischen Antragstellerin die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Das OLG Stuttgart wies sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zurück. Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH verfolgte die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung weiter; die Antragsgegnerin erneuerte ihren Antrag auf Prozesskostensicherheit.

Die Entscheidung des BGH: Maßgeblich allein die von der BRD übernommene völkerrechtliche Verpflichtung

Der BGH verwarf den erneuten Antrag auf Prozesskostensicherheit bereits als unzulässig: Über eine solche Sicherheit sei einmalig und nicht in jeder Instanz erneut zu entscheiden; das OLG Stuttgart habe insoweit abschließend befunden.

Bemerkenswerterweise beließ es der Senat aber nicht dabei und bezog auch in der Sache Stellung: § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stelle allein darauf ab, ob die Bundesrepublik sich völkerrechtlich zum Verzicht auf eine Sicherheitsleistung verpflichtet habe – und nicht darauf, ob ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch gegen den ausländischen Kläger tatsächlich durchsetzbar sei.

Sowohl die Bundesrepublik als auch die Russische Föderation seien Vertragsstaaten des HZPÜ. Nach Art. 17 Abs. 1 HZPÜ dürfe den Angehörigen der Vertragsstaaten keine Sicherheitsleistung abverlangt werden. An dieser Bindung, so der BGH, änderten weder der Krieg in der Ukraine noch die damit einhergehenden diplomatischen Verwerfungen etwas.

Maßgeblich seien allein die bestehenden völkerrechtlichen Bindungen zwischen der Bundesrepublik und der russischen Föderation. Der BGH prüfte insbesondere völkerrechtliche Regelungen über das Bestehen völkerrechtlicher Verträge, namentlich Art. 62 ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Danach käme zwar eine „grundlegende Änderung der Umstände" (Art. 62 WVK) oder der „Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen" (Art. 63 WVK) als Beendigungsgründe in Betracht. Damit ein völkerrechtlicher Vertrag auf dieser Grundlage aber seine Wirkung verliert, müsse einer der Vertragsstaaten das in Art. 65 WVK geregelte Notifizierungsverfahren durchlaufen haben. Weder die Bundesrepublik noch die Russische Föderation hätten dies getan. Ohne ein solches Verfahren bleibe das HZPÜ aber weiter voll anwendbar – und müsse dann auch im Rahmen von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend berücksichtigt werden.

Damit reiht sich der BGH in die bereits bestehende obergerichtliche Linie ein (OLG Köln, Beschl. v. 17. Februar 2025 – 19 Sch 24/24; KG, Beschl. v. 22. April 2024 – 2 U 16/22) und folgt zugleich der Auffassung des österreichischen OGH zur österreichischen Parallelvorschrift zu § 110 ZPO (§ 57 Abs. 1 öZPO; OGH, Beschl. v. 31.01.2024, 3 Ob 6/24i).

Bewertung und Auswirkungen für die Praxis

Die praktischen Folgen der Entscheidung sind für von in Russland ansässigen Klägern vor deutschen Gerichten in Anspruch genommene Beklagte einschneidend: Sie werden die Kosten ihrer Verteidigung faktisch selbst tragen müssen. Auch im Falle des Obsiegens wird sich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den russischen Kläger kaum realisieren lassen – russische Unternehmen verfügen in Deutschland regelmäßig über keine pfändbaren Vermögenswerte mehr, und eine Vollstreckung in Russland ist unter den gegenwärtigen Bedingungen praktisch ausgeschlossen. Für den Beklagten verbleibt allenfalls die aufwendige Suche nach pfändbaren Vermögenswerten in Drittstaaten.

Siehe ausführlich zum Thema: jurisPraxisReport Internationales Wirtschaftsrecht vom 12. Juni 2026 (2026/03), Anmerkung 3 (Meder)