• 19. Februar 2024
  • Arbeitsrecht

LAG Hamm: Keine Entschädigung bei AGG-Hopping als „Geschäftsmodell“

Das LAG Hamm entschied mit Urteil vom 05.12.2023 (Az. 6 Sa 896/23) zugunsten des Arbeitgebers, dass dieser nicht verpflichtet ist, einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, wenn dieser Entschädigungsprozesse im Rahmen eines „Geschäftsmodells“ als Einnahmequelle betreibt. In diesem Fall kann dem Anspruch auf Entschädigungszahlung der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengebracht werden. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach dem LAG anhand der Gesamtumstände, wobei die Prozessgeschichte des Klägers eine erhebliche Rolle spielen kann. 

Der Fall
Das LAG hatte sich mit der Frage zu befassen, wann das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG rechtswidrig ist. 

Der Kläger bewarb sich Anfang 2023 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als „Bürokauffrau / Sekretärin“. Zwischen dem Wohnort des Klägers und der Beklagten lagen circa 170 Kilometer. In seinen Bewerbungsunterlagen machte der Kläger nur allgemeine Angaben zu seiner einschlägigen Berufserfahrung. Nähere Angaben zu geforderten Kenntnissen oder einschlägige Arbeitszeugnisse fehlten. Auf seine Bewerbung erhielt der Kläger keine Rückmeldung. Die Stelle wurde von der Beklagten mit einer Frau besetzt. Der Kläger erhob in der Folge seine Entschädigungsklage. 

Der Kläger hatte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach auf ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ beworben und im Falle der Ablehnung eine Entschädigungsklage nach dem AGG erhoben. Auch in der Vergangenheit hatte der Kläger dabei teilweise aufgrund des von den Gerichten anhand seines Verhaltens oder seiner Bewerbungsunterlagen festgestellten Rechtsmissbrauchs keinen Erfolg. In der Konsequenz passte er sein Verhalten und seine Bewerbungsunterlagen in folgenden Bewerbungsprozessen entsprechend an.

Einwand des Rechtmissbrauchs gegen das Entschädigungsverlangen
In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG geht das LAG davon aus, dass ein Rechtsmissbrauch anzunehmen sei, wenn es einer Person ausschließlich darum geht, den formalen Bewerberstatus im Sinne des AGG zu erhalten, um Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Feststellung des Rechtsmissbrauchs verlange dabei sowohl ein objektives als auch ein subjektives Element. Es müsse sich also aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass zwar die Voraussetzungen des § 15 AGG vorliegen, das (unionsrechtliche) Ziel der Regelung aber nicht erreicht werde und es der bewerbenden Person ausschließlich darum gehe, sich einen Vorteil aus der Regelung dadurch zu verschaffen, dass deren Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. 

Indizien des Rechtsmissbrauchs – „Geschäftsmodell 2.0“
Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs nennt das LAG beispielsweise eine große Entfernung der Stelle zum Wohnort der sich bewerbenden Person, fehlende oder unzureichende Angaben zu relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen oder auch die Prozessgeschichte der sich bewerbenden Person. Insbesondere letztere spreche für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, wenn sich ergebe, dass die sich bewerbende Person aus „Fehlern“ in vergangenen Bewerbungsprozessen gelernt habe und ihr Verhalten in neuen vergleichbaren Bewerbungsprozessen stets anpasse, um sich in den folgenden Entschädigungsprozessen nicht erneut dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetzen zu müssen. Diese Weiterentwicklung im Sinne eines „Geschäftsmodells 2.0“ verdeutliche den Willen, sich einzig den wirtschaftlichen Vorteil der Entschädigung erstreiten zu wollen und zeige sich auch darin, dass die Person (als juristischer Laie) umfangreich einschlägige – teilweise selbst erstrittene – Rechtsprechung zitiere, um dem (erwarteten) Einwand des Rechtsmissbrauchs gezielt zu begegnen. 

Bedeutung in der Praxis
Die Entscheidung zeigt erneut, dass auch die nationalen Gerichte bemüht sind, dem „AGG-Hopping“ einen Riegel vorzuschieben. Die Anforderungen, die an den Rechtsmissbrauchseinwand gestellt werden, sind jedoch weiterhin hoch. So führt auch nach der neueren Rechtsprechung nicht jedes übermäßig häufige Geltendmachen von AGG-Entschädigungen zum Rechtsmissbrauch. Allerdings gibt das LAG der Praxis weitere Kriterien an die Hand, um einen Rechtsmissbrauch aufzudecken, und greift abermals den Aspekt der Prozessgeschichte auf.  

Es bleibt abzuwarten, welche Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung künftig folgen werden. Bis dahin empfiehlt es sich in vergleichbaren Fällen eine Vielzahl möglicher Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorzutragen und dabei neben den bereits bekannten auch solche vorzubringen, die von der Rechtsprechung (noch) nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Nur so kann der bereits angefangene „Indizienkatalog“ der Rechtsprechung erweitert und das „AGG-Hopping“ stetig erschwert werden. 

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