- 21. Dezember 2022
- Umweltrecht
Neue Anforderungen für 2022 nach dem Verpackungsgesetz
Ein weiteres Jahr geht zu Ende und dies bedeutet nicht nur für die meisten Unternehmen die Jahresabschlusserstellung, sondern auch die Erstellung, Meldung und Prüfung von lizensierungspflichtigen Verpackungsabfällen. Seit 2019 müssen Unternehmen, die mehr als 30 t Glas, 50 t Pappe/Papier/Karton und 30 t sonstige Materialien an Verpackung in einem Jahr in den Verkehr bringen, ihre in den Verkehr gebrachten Verpackungen melden und prüfen lassen. Zum 1. Juli 2022 wurde das in Deutschland geltende Verpackungsgesetz zuletzt überarbeitet. Ab März 2023 sollen durch die neue EU-Verpackungsrichtlinie (EU COM 2022/677) weitere Regelungen greifen. Was gilt also nun für die Verpackungsmeldung für das Jahr 2022?
Veränderte Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID
Bisher waren nur Unternehmen verpflichtet, sich beim Verpackungsregister LUCID zu registrieren, die auch systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr brachten. Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich nahezu alle Unternehmen registrieren, sobald sie mit Ware befüllte Verpackung in den Verkehr bringen, das heißt auch Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Verpackungen „Systemunverträglichkeit“, Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern und Mehrwegverpackungen. Demnach müssen sich auch Fulfillment-Dienstleister registrieren. Wer unter den Begriff „Fulfillment-Dienstleister und elektronischer Marktplatz“ fällt, wurde in der letzten Änderung ebenfalls definiert. Diese müssen sicherstellen, dass die Lizensierung und Registrierung der Verpackungen der verkauften Verpackungen erfolgt ist.
Lizensierungspflicht von Serviceverpackungen
Die nächste große Änderung betrifft die Klassifizierung von Serviceverpackung und deren pflichtmäßige Lizensierung. Unter Serviceverpackungen fallen alle Verpackungen, die genutzt werden, um die (bisher noch unverpackte) Ware an den Verbraucher zu übergeben. Beispiele sind hierfür die Brötchentüte beim Bäcker, der Kaffee-To-Go-Becher oder das To-Go-Besteck auf dem Weihnachtsmarkt. Auch solche Produkte gelten nun als lizensierungspflichtige Verpackung. Dies hat zur Folge, dass diese sowohl beim dualen System gezahlt und gemeldet als auch bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) gemeldet werden müssen.
Zusammenfassung: Was gilt nun 2022?
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich nahezu alle Unternehmen, die Verpackung in den Umlauf bringen, bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren und damit ihre Marke transparent machen müssen. Alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Umlauf bringen und die oben genannten Schwellenwerte überschreiten, haben über die Registrierung heraus auch ihre Verpackungsmengen zu melden. Unter eine Systembeteiligungspflicht fallen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Diese Unternehmen müssen die an Verpackung angefallene Menge inklusive einer geprüften Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai 2023 hochgeladen haben.
Ausblick zu kommenden Regelungen 2023
Am 30. November 2022 wurde die neue EU Verpackungsrichtlinie im Entwurf veröffentlicht. Diese soll bis Februar 2023 überarbeitet werden und danach gelten. Diese stellt insbesondere höhere Anforderungen an eine größere Anwendung von Pfandsystemen, strengere Recyclingquoten und eine Kennzeichnung der Verpackungsart, welches das Recyceln vereinfachen soll. Der Richtlinienentwurf enthält noch weitere Vorschläge zur Verpackungsvermeidung, wie zum Beispiel ein Verbot von „verschwenderischen“ Verpackungen (darunter fallen z. B. Einwegverpackungen für Miniaturshampoo in Hotels). Bis Ende 2028 soll auch die Reportingpflicht ergänzt werden, u. a. durch Offenlegung von Recyclingquoten und Anteil an wiederverwendbaren Verpackungen. Diese Vorschläge gelten aber noch nicht ab dem nächsten Jahr und damit hat der Richtlinienentwurf bisher keinen Einfluss auf die Vollständigkeitserklärung 2022 und 2023.
Weiterführender Link:
Verringerung von Verpackungsabfällen – Überprüfung der Vorschriften (europa.eu)
Unter Mitarbeit von Christin Hagemeier.