- 07. Juli 2025
- Steuerrecht
- Unternehmensteuerrecht
Neues Urteil schafft Klarheit für die Praxis im Umgang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften (hier: Gesellschafterdarlehen)
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und vermögensverwaltenden Personengesellschaften konkretisiert und damit Klarheit für die steuerliche Praxis geschaffen.
Der Sachverhalt in Kürze
Im vorliegenden Fall hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft von ihrer zu 100 % beteiligten Kommanditistin ein Darlehen zur Finanzierung von Grundstücken erhalten. Die Darlehenszinsen wurden von der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und bekam nun höchstrichterlich Recht.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellt klar: Wird einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (z.B. GbR oder GmbH & Co. KG) von einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, ist dieses steuerlich unbeachtlich, soweit die Verbindlichkeit der Gesellschaft dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist.
Hintergrund ist die sogenannte Bruchteilsbetrachtung. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht die Gesellschaft als Steuersubjekt anzusehen, sondern die Gesellschafter selbst – jeweils anteilig. Deshalb fehlt es an der für ein Darlehen erforderlichen „Personenverschiedenheit“ zwischen Gläubiger und Schuldner.
Auswirkungen auf die Praxis
Da ein Gesellschafterdarlehen, welches einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen ist, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerrechtlich zuzurechnen ist, bestehen in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber Einnahmen aus Kapitalvermögen, der Vorgang ist vielmehr als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Fazit
Das Urteil des BFH bringt rechtliche Klarheit und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Finanzierung vermögensverwaltender Personengesellschaften deutlich ein. Wer Zinszahlungen steuerlich geltend machen will, muss alternative Finanzierungswege in Betracht ziehen.