- 29. Oktober 2025
- Baurecht
- Immobilienrecht
Und wieder eine Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung – wer entscheidet welchen Wohnbedarf der Vermieter hat?
Grundsätzlich haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst nutzen zu wollen, zu respektieren und sind nicht berechtigt, ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) erneut in einer Kündigung wegen Eigenbedarfs zugunsten des Vermieters entschieden. Das besondere an diesem Fall war, dass der Vermieter im selben Gebäude eine nahezu identische Wohnung wie die zu räumende bewohnte, seine bisherige Wohnung aber mit dem darüberliegenden Dachgeschoss zu einer neuen, größeren Wohnung umbauen wollte, die er dann mit Gewinn veräußern wollte. Er selbst wollte seinen Wohnbedarf nicht verändern und daher in die darunterliegende vermietete Wohnung selbst einziehen.
Nach Ansicht des BGH hatte der Vermieter in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da er die Wohnung selbst benötigte. Der BGH hat erneut klargestellt, dass das Merkmal des Benötigens gem. § 573 Abs.2 Nr.2 BGB nicht voraussetze, dass der Vermieter auf die Wohnung angewiesen sei. Vielmehr benötige ein Vermieter die Wohnung bereits dann, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung zukünftig selbst zu nutzen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird. Diesen Entschluss des Vermieters haben die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen und sind nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass der Eigenbedarfswunsch des Vermieters nicht deshalb rechtsmissbräuchlich sei, da er beabsichtigte die derzeit von ihm bewohnte Wohnung zu verkaufen und den Bedarfsgrund willentlich selbst herbeigeführt habe.