- 06. Juli 2022
- Gewerblicher Rechtsschutz
Zwei Unternehmen – ein Name: Anforderungen an die Werbung Gleichnamiger
Das Recht der Gleichnamigen verlangt, dass ein Hinweis auf die Verschiedenheit zweier Gesellschaften und ihrer Vertriebsgebiete gegeben wird. Der Hinweis muss aber nicht zwingend bereits in der Headline, mit besonders grellem Farbkontrast, oder in einer bestimmten Schriftgröße erfolgen. Das Setzen eines Sternchens ist nicht erforderlich. Die Angabe einer URL zu weiteren Informationen kann ausreichen.
Worum geht es?
Es gibt zwei voneinander unabhängige Unternehmen mit dem Namen Peek & Cloppenburg mit Hauptsitzen in Hamburg und Düsseldorf. Die Unternehmen betreiben Bekleidungshäuser in Norddeutschland (Hamburg) beziehungsweise Süd- und Westdeutschland (Düsseldorf). Dem allgemeinen Publikum sind diese Umstände nicht bekannt. Dass es bei Werbeaktionen im Grenzbereich der beiden Gebiete – sowie bei bundesweiter Werbung – zu Verwechslungen kommen kann, liegt auf der Hand. Um diesen Verwechslungen vorzubeugen, sieht das Recht der Gleichnamigen (dazu sogleich) eine Hinweispflicht vor.
Das OLG Rostock (Urteil vom 12.05.2022, sowie Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 – 2 U 18/20) hatte zu entscheiden, ob diese Hinweispflicht bei einem bestimmten Posting in sozialen Medien erfüllt war. Dort erfolgte der Hinweis auf die Warenhäuser der Beklagten lediglich über die Angabe einer URL.
Recht der Gleichnamigen
Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichens dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichens die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen; vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Allerdings muss der Prioritätsjüngere alles Erforderliche und Zumutbare tun, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. Insbesondere muss er seine Werbung mit einem aufklärenden Hinweis versehen. Was konkret erforderlich ist, ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu ermitteln.
Um deutlich zu machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist, verlangt die Rechtsprechung, dass der Hinweis leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne Weiteres erfassbar und geeignet sein muss, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen. (BGH, GRUR 2010, 738 – Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 – Peek & Cloppenburg III) Der Hinweis muss allerdings nicht besonders auffällig gestaltet sein und in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen. (BGH GRUR-RR 2014, 201 – Peek & Cloppenburg IV)
Die Entscheidung des OLG Rostock
Das OLG Rostock sah die Anforderungen an die Hinweispflicht als erfüllt an. Die räumliche Zuordnung sei gegeben, ein Erfordernis für das Setzen eines Sternchens lasse sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für die farbliche Kontrastgebung, die Schriftgröße und die Nichterwähnung des Schlagwortes „Düsseldorf“ bereits in der Headline. Das OLG ließ es dahinstehen, ob die Beklagte die Unterscheidbarkeit noch hätte verbessern können. Denn die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten im Recht der Gleichnamigen erforderten dies nicht zwingend. Die Angabe eines Teils der Informationen nur über eine URL sei ausreichend – auch dann, wenn diese nicht als Link angeklickt werden könne. Es sei ausreichend, dass die URL kopiert – oder gar abgetippt – werden könnte. Das Abtippen reiche bei einer kurzen URL aus.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Rostock schlägt weitere Pflöcke ein, welche Anforderungen an Hinweise Gleichnamiger gestellt werden können, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Anforderungen an den Werbenden werden dabei nicht überstrapaziert. Insbesondere kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Hinweis möglicherweise noch deutlicher hätte erfolgen können. Wichtig ist allein, dass der Hinweis im konkreten Einzelfall den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügt. Bei der räumlichen Zuordnung (insb. ohne Sternchen) und der Kontrastgebung wird es weiter stark auf den Einzelfall ankommen.
Dass das OLG Rostock es ausreichen lässt, einen Teil der Informationen über eine URL bereitzustellen, die der Verbraucher abtippen oder kopieren könne, ist sicher nicht auf sämtliche Hinweise übertragbar. Zwar ist zutreffend, dass die Verbraucher damit die notwendigen Informationen abrufen können. Ob sich Verbraucher allerdings die Mühe machen werden, selbst eine kurze URL abzutippen, erscheint zumindest zweifelhaft. Am ehesten mag man dies noch annehmen, wenn nur ein Teil des Hinweises über die URL abgerufen werden muss. Die Wesentlichen Informationen müssen also unmittelbar vorliegen und für den Verbraucher muss klar sein, welche zusätzlichen Informationen er über die Eingabe der URL erhalten könnte. Vorliegend war durch den Hinweis sichergestellt, dass die Verbraucher über die Existenz zweier unterschiedlicher Peek & Cloppenburg-Unternehmen aufgeklärt wurden. Wenn sie dagegen wissen wollten, welche konkreten Bekleidungshäuser zu dem Werbenden gehören, musste die URL aufgerufen werden. Diese Information war folglich aus Sicht des Gerichts „nachrangig“.