Daniel Fengler
Steuerberater
Sprachen: Deutsch, Englisch
Mit über 25 Jahren Erfahrung berät Daniel Fengler nationale und internationale Unternehmensgruppen bei komplexen steuerlichen Fragestellungen. Schwerpunkte sind das internationale Steuerrecht, Transfer Pricing und die steuerlich optimierte Gestaltung von Unternehmensstrukturen sowie Transaktionen.
- Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen, Hamburg
- Abschluss zum Diplom-Finanzwirt
- Vorträge im Bereich des nationalen und internationalen Steuerrechts u. a. zu den Themen "Gemeinschaftswidrigkeit der Sanierungsklausel – unerlaubte Beihilfe(n) und ihre Folgen", "Holdinggesellschaft im Internationalen Steuerrecht – Funktionen und Rechtsformen internationaler Holdingstrukturen", "Investitionen in Betriebsimmobilien"
- Beirat der Sektion IFA Nord
Online-Vortrag in Kooperation mit dem HAV (Hamburgischer Anwaltverein) am 08.06.2021
Vortrag im Rahmen des ESCHE Round Table M&A Tax am 07.06.2018 in Hamburg
Vortrag im Rahmen des ESCHE Round Table Unternehmensteuern
Vortrag im Rahmen des Tax Seminars der DFK EMEA Conference 2015 am 05.02.2015 in Limassol/Zypern
- 22. November 2024
- Unternehmensteuerrecht
Wirtschafts-Identifikationsnummer, Unternehmensdaten
- 03. Juli 2024
- Unternehmensteuerrecht
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder 9 EStG steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer, sodass diese im ersten Schritt mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag belastet werden. Im Falle von Ausschüttungen aus den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinnen scheint dies legitim. Wenn es sich allerdings um die Rückgewähr von geleisteten Einlagen des Gesellschafters handelt, die mit bereits versteuertem Kapital erbracht wurden und lediglich zurückgezahlt werden, erscheint eine erneute Besteuerung bei der Rückgewähr nicht sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Einlagerückgewähr anders als die Dividende gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei gestellt. Um nun aber unterscheiden zu können, wann es sich um eine steuerpflichtige Dividende und wann um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr handelt, wurde das Konzept des steuerlichen Einlagekontos des § 27 KStG – eine Art steuerliche Schattenrechnung – eingeführt.