- 03. September 2026
- Prüfung
- Rechnungslegung
CBAM-Bilanzierung nach HGB: Warum Unternehmen bereits 2026 Rückstellungen bilden müssen
Hintergrund
Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem im Rahmen der Klimapolitik, das darauf abzielt, Carbon Leakage zu verhindern. Durch die Bepreisung emissionsintensiver Waren aus Drittländern soll der Anreiz zur Verlagerung der Produktion und der Treibhausgasemissionen in Länder außerhalb der EU mit geringeren Umwelt- und Klimastandards unterbunden werden. Zur Bepreisung der in den importierten Waren enthaltenen CO₂-Emissionen werden CBAM-Zertifikate eingesetzt. Sie stellen keine handelbaren Finanzinstrumente dar, sondern dienen ausschließlich dazu, die durch den Import verursachte CO₂-Belastung auszugleichen.
Anwendungsbereich
CBAM verpflichtet seit dem 1. Januar 2026 zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten für Importe (wie z. B. Aluminium, Eisen und Strom) in die EU ab 50 t/Jahr. Quartalsweise müssen 50 % der erforderlichen Zertifikate vorgewiesen werden. Zudem müssen bis zum 30. September des Folgejahres jährlich eine CBAM-Erklärung sowie die entsprechenden CBAM-Zertifikate eingereicht werden.
Problem: CBAM-Zertifikate können erst ab Februar 2027 erworben werden. Eine Bilanzierungsverpflichtung kann jedoch bereits für das Geschäftsjahr 2026 bestehen. Die Bildung von Rückstellungen kann erforderlich sein, um die aus dem Import CBAM-pflichtiger Waren entstehenden Verpflichtungen periodengerecht zu erfassen, sofern diese am Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht wurden. Sobald ein Unternehmen entsprechende Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt und dadurch eine Verpflichtung zur späteren Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsteht, sind die daraus resultierenden Kosten bilanziell zu berücksichtigen.
Die Höhe der Rückstellung orientiert sich an den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für den Erwerb der benötigten CBAM-Zertifikate. Grundlage der Bewertung sind die eingebetteten CO₂-Emissionen der importierten Waren sowie der zum Bilanzstichtag erwartete Preis der Zertifikate. Die Rückstellungen sind regelmäßig auf Basis der zum Bilanzstichtag verfügbaren Informationen zu schätzen und in den Folgeperioden bei Bedarf anzupassen.
Bilanzielle Erfassung
Die bilanzielle Erfassung von CBAM-Zertifikaten ist gegenwärtig weder im deutschen Handelsrecht noch in den internationalen Rechnungslegungsstandards ausdrücklich geregelt. Aufgrund dieser Regelungslücke erfolgt die Bilanzierung unter Rückgriff auf die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Bilanzierungspraxis für vergleichbare handelbare Emissionsrechte.
Aktuell werden zwei grundlegende Bilanzierungsansätze diskutiert:
- Qualifizierung der CBAM-Zertifikate als immaterielle Vermögensgegenstände
Bei einer Einordnung als immaterielle Vermögensgegenstände werden CBAM-Zertifikate als selbstständig bewertbare und rechtlich geschützte Vermögenswerte bilanziert. Der erstmalige Ansatz erfolgt zu Anschaffungskosten, die sämtliche Aufwendungen umfassen, die erforderlich sind, um die Zertifikate zu erwerben. Im Rahmen der Folgebewertung sind die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze anzuwenden. Die mit dem Erwerb der Zertifikate verbundene Abgabeverpflichtung wird periodengerecht durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung oder Verbindlichkeit berücksichtigt. Hierbei besteht das Problem, dass für Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens keine Rückstellungen zu bilden sind. Zwar besteht im Handelsrecht kein ausdrückliches Rückstellungsverbot speziell für das Anlagevermögen. Vielmehr ergibt sich aus dem abschließenden Katalog des § 249 HGB, dass Rückstellungen nur für die dort genannten Zwecke gebildet werden dürfen. Die Anschaffung eines Vermögensgegenstands stellt grundsätzlich eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung dar und darf daher nicht über eine Rückstellung vorweggenommen werden. Im Steuerrecht ist dieses Prinzip in § 5 Abs. 4b EStG ausdrücklich geregelt: Für Aufwendungen, die künftig als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden.
- Einordnung als Vorratsvermögen
Ein alternativer Bilanzierungsansatz besteht in der Behandlung der CBAM-Zertifikate als Vorratsvermögen. Diese Klassifizierung basiert auf der Annahme, dass die Zertifikate dem Unternehmen nicht dauerhaft dienen, sondern ausschließlich zum Verbrauch im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Kompensation importbedingter CO₂-Emissionen erworben werden. Auch in diesem Fall erfolgt der Ansatz zu Anschaffungskosten. Sobald die Zertifikate zur Erfüllung der CBAM-Verpflichtung verwendet und an die zuständige Behörde abgegeben werden, sind die entsprechenden Buchwerte als Aufwand zu erfassen.
Fazit
Die CBAM-Bilanzierung stellt Unternehmen nicht nur vor regulatorische und operative Herausforderungen, sondern erfordert auch eine sorgfältige wirtschaftliche und bilanzielle Bewertung. Nach den Vorschriften des HGB ist primär zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 249 HGB für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind. Die Bilanzierung kann je nach Sachverhalt über aktivierte CBAM-Zertifikate, ergänzende Rückstellungen oder eine Kombination beider Ansätze erfolgen. Unternehmen sollten diese Fragestellungen frühzeitig in ihre Abschlussprozesse integrieren, um sowohl den handelsrechtlichen Anforderungen als auch den zunehmenden regulatorischen Vorgaben des europäischen Klimarechts gerecht zu werden.
Unter Mitarbeit von Frau Helene Reimer.