- 27. Februar 2026
- Prüfung
Mindestbesteuerung (Pillar Two) – Neue Anforderungen für den Anhang
Mit der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung („Pillar Two“) in deutsches Recht durch das Mindeststeuergesetz ergeben sich für große, international tätige Unternehmensgruppen neue bilanzielle Fragestellungen. Ziel der Regelung ist es, eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % auf Konzernebene sicherzustellen.
Neben den steuerlichen Auswirkungen rücken zunehmend auch Rechnungslegungs- und Offenlegungsfragen in den Fokus.
Zusätzliche Anhangangaben möglich
Im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung können sich insbesondere folgende zusätzliche Anhangangaben ergeben:
- Angaben zu tatsächlichen Steueraufwendungen, die aus der Anwendung der Mindestbesteuerung resultieren
- Erläuterungen zu latenten Steuerwirkungen, sofern sich aus temporären Differenzen Effekte im Zusammenhang mit der Mindeststeuer ergeben
- Darstellung der Betroffenheit des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe
- Beschreibung der bilanziellen Behandlung der Mindeststeuer im Jahres- oder Konzernabschluss
Dabei hängt der konkrete Umfang der Angaben von der individuellen Betroffenheit und der gewählten bilanziellen Einordnung ab.
Die Pflicht zur Angabe ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) durch neu geschaffene Rechnungslegungsvorschriften:
- § 285 Nr. 30a HGB – für den Einzelabschlus
- § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB – für den Konzernabschluss
Die Pflichtangabe im Anhang gilt erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Dezember 2023 endet. Das bedeutet z. B. bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr, dass die Pflicht ab dem Abschluss 2024/2024 Anwendung findet.
Wer ist betroffen?
Die Regelungen richten sich primär an große, international tätige Unternehmensgruppen, die die relevanten Umsatzschwellen überschreiten. Für rein national tätige oder kleinere Unternehmen ergeben sich in der Regel keine unmittelbaren Auswirkungen. Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung: Multinationale Unternehmensgruppen sind erfasst, wenn sie in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre einen konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. € erzielt haben.
Fazit
Die Mindestbesteuerung ist nicht nur ein steuerliches Thema, sondern hat auch Auswirkungen auf Rechnungslegung und Anhangangaben. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind, wie sich die Regelungen bilanziell auswirken und welche zusätzlichen Angaben im Anhang erforderlich werden.
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