• 25. Juni 2026
  • Vergaberecht

Die Vergaberechtsreform 2026 – Kernänderungen im Überblick, Teil I: Wesentliche GWB-Änderungen

Die mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 bewirkten Rechtsänderungen, die ab dem 1. Juli 2026 für nach diesem Zeitpunkt begonnene Vergabeverfahren wirksam werden, betreffen neben Detailänderungen der Vorschriften über die Durchführung der Vergabeverfahren (siehe dazu Teil II) und Änderungen des Vergaberechtsschutzes (siehe dazu Teil III) vor allem auch einige grundsätzliche Anwendungsfragen des Vergaberechts. Neben der Einschränkung der Losteilungsverpflichtung geht es hier etwa um Änderungen im Anwendungsbereich, Klarstellungen und Modifikationen zu den Voraussetzungen der sog. Inhouse-Vergabe und der sog. öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit und um die Schaffung einer neuen Verordnungsermächtigung für Anforderungen im Hinblick auf die nachhaltige Beschaffung.
 

  1. Einschränkung der Losteilungsverpflichtung für große Infrastrukturvorhaben (§ 97a GWB)

    Die Verpflichtung, Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB), gehört von jeher zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Vergaberechts und dient insbesondere auch der Förderung mittelständischer Interessen. Von ihr durfte bislang nur abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (S. 3), was vergleichsweise strenge Anforderungen impliziert (übliche „Schnittstellenproblemematiken“ genügen zur Rechtfertigung nicht!), und eine sorgfältige Dokumentation der Ausnahmegründe erfordert. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde der Losteilungsgrundsatz nun aus § 97 GWB ausgegliedert und in eine eigenständige Regelung in § 97a GWB verlagert (Abs. 1 und 2). Nach zukünftiger Rechtslage kommt in bestimmten Bereichen eine Ausnahme von der Losteilungsverpflichtung auch aus „zeitlichen Gründen“ in Betracht (Abs. 3 und 4). Dies ist allerdings auf Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf bestimmte große Verkehrsinfrastrukturvorhaben (in den Bereichen Eisenbahn, Bundesfern- und -wasserstraßen, Flugplätze) beschränkt, steht unter der weiteren Voraussetzung, dass der geschätzte Auftragswert das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet und unterliegt überdies einer Evaluationsverpflichtung bis zum 30.09.2027 (Abs. 6). Anders als ursprünglich vorgesehen, wurde damit kein allgemeiner Dispens von der Losteilungsverpflichtung aus zeitlichen Gründen normiert. Anzunehmen ist daher, dass die Rechtsänderung vergleichsweise beschränkte Praxisauswirkungen haben wird.
     
  2. Klarstellungen zum Auftragsbegriff (§ 103 GWB)

    Definierte § 103 Abs. 1 GWB öffentliche Aufträge bislang nur als entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (oder Sektorenauftraggebern) und Unternehmen über die Beschaffung relevanter Leistungen (Bau-, Liefer- Dienstleistungen), wird nun durch die aktuellen Ergänzungen der Norm in Satz 2 um eine Legaldefinition des entgeltlichen Vertrages klargestellt, dass es des Vorliegens bzw. der verbindlichen Vereinbarung gegenseitiger Leistungsverpflichtungen bedarf, deren Erfüllung auch einklagbar ist. Hiermit werden im Anschluss an die jüngere EuGH-Rechtsprechung öffentliche Aufträge klarer von Sachverhalten abgegrenzt, in denen ein Privater zwar Leistungen erbringt bzw. Tätigkeiten ausübt, die im weiteren Sinne im öffentlichen Interesse liegen, jedoch nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Beauftragung im engeren Sinne sind. Eine weitere Änderung in § 103 Abs. 3 S. 1 GWB soll klarstellen, dass Planungsaufträge nicht notwendig zusammen mit den Bauaufträgen, deren Vorbereitung sie dienen sollen, vergeben werden müssen, sondern separat vergeben werden können.
     
  3. Erweiterung der Anwendungsausnahmen im sicherheitsrelevanten Bereich (§ 107 Abs. 2 GWB)

    Den sich verändernden sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung tragend, werden die allgemeinen Anwendungsausnahmen vom Vergaberecht in § 107 Abs. 2 GWB um verschiedene zusätzliche Fälle ergänzt. Diese umfassen nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur sowie Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit und der digitalen Souveränität betreffen. In diesen Fällen ist die Auftragsvergabe den Anwendungsverpflichtungen des Vergaberechts gänzlich entzogen (unterliegt aber dem parallel geltenden öffentlichen Preisrecht).
     
  4. Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB)

    Die engen Bedingungen, unter denen öffentliche Auftraggeber ausschreibungsfrei Aufträge an ihnen verbundene Unternehmen erteilen dürfen, sind umfassend in § 108 GWB geregelt. Hier sind nun für den Unterfall einer Inhouse-Vergabe an ein von mehreren öffentlichen Auftraggebern gemeinsam kontrolliertes Unternehmen (Abs. 4) Klarstellungen und Erleichterungen vorgesehen: So wird klargestellt, dass auch in dieser Konstellation die sog. inverse Inhouse-Vergabe (durch das kontrollierte Unternehmen an den öffentlichen Auftraggeber selbst) und die sog. horizontale Inhouse-Vergabe (an Schwesterunternehmen) – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – möglich sind. Ferner wird das Kontrollerfordernis dahin aufgelockert, dass auch eine mittelbare Kontrolle leichter möglich ist. Es bleibt aber bei der Einschränkung, dass eine private Kapitalbeteiligung an dem Konstrukt nicht zulässig ist. Ferner findet nunmehr in § 108 Abs. 7 GWB eine weitere Konkretisierung des sog. Tätigkeitskriteriums statt, indem näher bestimmt wird, wann eine „Betrauung“ des Inhouse-Unternehmens mit Tätigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber – als Kernvoraussetzung für die „Inhouse-Fähigkeit“ - gegeben ist.
     
  5. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (§ 108 Abs. 6 GWB)

    Auch zu der Regelung des § 108 Abs. 6 GWB, die die Kooperation zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern – häufig auch bezeichnet als „interkommunale Zusammenarbeit“ – betrifft, nimmt die Novelle Änderungen, insbesondere Klarstellungen, vor. Diese umfassen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Konstellation die stärkere Betonung des notwendigen Kooperationscharakters, der über einen herkömmlichen Leistungsaustausch hinauszugehen hat, durch das neue ausdrückliche Erfordernis einer „gemeinsamen Kooperationsvereinbarung“ und die Klarstellung, dass durch die Kooperation kein privater Dritter unmittelbar einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten darf.
     
  6. Verordnungsermächtigung für verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit (§ 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB)

    Neu ist schließlich die in § 113 Abs. 1 GWB als Nr. 9 angefügte Verordnungsermächtigung zur möglichen Regelung „verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement“. Anders als noch im nicht zur Verabschiedung gekommenen Vergabetransformationspaket 2024 vorgesehen, hat der Gesetzgeber hier allerdings – dem Trend der politischen Diskussion folgend – davon abgesehen, insoweit unmittelbar verschärfende, die nachhaltige Beschaffung einfordernde gesetzliche Regelungen zu treffen (was im Gesetzgebungsverfahren Gegenstand kontroverser Diskussionen war), sondern überlässt es der Exekutive, solche materiellen Vorgaben für den Gegenstand der Beschaffung zu treffen. Ob von dieser neuen Verordnungsermächtigung zeitnah Gebrauch gemacht werden wird, bleibt allerdings offen, wenn nicht zweifelhaft.



Weiterführende Links

BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026: Veröffentlichung des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 18. Mai 2026

BT-Drucksache 21/1934 (Gesetzentwurf Bundesregierung): Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025

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