• 25. Juni 2026
  • Vergaberecht

Die Vergaberechtsreform 2026 – Kernänderungen im Überblick, Teil II: Vergabeverfahren

Mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber ehrgeizige Ziele: Vergabeverfahren sollen spürbar schneller, unbürokratischer und digitaler werden, der Zugang für kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Start-ups soll erleichtert und der Fokus auf innovative, soziale und ökologische Aspekte geschärft werden.

In diesem Teil II analysieren wir weitere für die Praxis wichtige Änderungen zum Vergabeverfahren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und in der Vergabeverordnung (VgV).


§ 121 GWB – Das Ende der „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung

Eine der weitreichendsten begrifflichen Änderungen betrifft die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung. Bisher verlangte das Gesetz, dass der Auftragsgegenstand „eindeutig und erschöpfend“ beschrieben wird. Mit der Reform entfällt das Wort „erschöpfend“. Die Leistungsbeschreibung muss künftig lediglich noch „eindeutig“ sein, so dass alle Interessenten die Leistung im gleichen Sinne verstehen können und die Angebote vergleichbar sind. Dies soll öffentliche Auftraggeber dazu ermutigen, künftig verstärkt funktionale Leistungsbeschreibungen einzusetzen.

  • Die Praxisrelevanz: Die kleine Formulierungsänderung nimmt dem Auftraggeber den Druck, jede technische Eventualität im Vorfeld bis ins kleinste Detail regeln zu müssen. Anstatt detaillierte technische Spezifikationen vorzuschreiben, begünstigt die neue Vorschrift, dass Auftraggeber primär das zu erreichende Ziel oder die geforderte Funktion definieren. Dies überlässt die konkrete Lösungskompetenz den Bietern und öffnet das Verfahren für innovative, nachhaltige und oft kostengünstigere Ansätze. „Eindeutig“ muss die Leistungsbeschreibung aber weiterhin sein!


§ 122 GWB – Eigenerklärungen werden zum Regelfall

Bei der Eignungsprüfung wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen erheblich gesenkt. Die bisher „nur“ in der VgV verankerte Regelung, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen grundsätzlich durch Eigenerklärungen der Bieter erfolgen soll, wird durch Überführung ins GWB weiter aufgewertet. Zudem stellt § 122 Abs. 4 S. 4 GWB im Interesse der fortschreitenden Digitalisierung klar, dass und wie die Nutzung von Verlinkungen zu den Eignungsanforderungen in elektronischen Bekanntmachungen zulässig ist.

  • Die Praxisrelevanz: Auftraggeber dürfen formale Fremdnachweise, amtliche Bescheinigungen oder Registerauszüge nicht mehr standardmäßig von allen Bietern zu Beginn des Verfahrens fordern. Diese Unterlagen werden erst im weiteren Verlauf und ausschließlich von denjenigen Bewerbern oder Bietern angefordert, die tatsächlich für die Zuschlagserteilung in Betracht kommen („aussichtsreiche Bieter“). Für die (Mehrheit der) Bieter, deren Angebote nicht für den Zuschlag in Betracht kommen, entfällt der Beschaffungsaufwand für Nachweise vollständig. Das soll die erste Phase der Angebotswertung beschleunigen.


§ 28 VgV – Markterkundung als strategisches Werkzeug

Die Regelungen zur Markterkundung vor Einleitung eines formalen Vergabeverfahrens werden modernisiert und digitalisiert. So stellt § 28 VgV klar, dass Auftraggeber bereits in der Phase der Markterkundung qualitative, innovative, soziale sowie umweltbezogene Aspekte einbeziehen dürfen.

  • Die Praxisrelevanz: Die – auch bisher schon zulässige – Markterkundung könnte an Bedeutung gewinnen. Einkäufer können elektronisch mit dem Markt interagieren, um herauszufinden, welche nachhaltigen oder technologisch innovativen Lösungen überhaupt existieren. So lassen sich Leistungsbeschreibungen im anschließenden Verfahren präziser und marktkonformer gestalten.
     

§ 29 VgV – Der 30-Tage-Zahlungsturbo für die Wirtschaft

Eine für die Praxis wichtige Neuerung betrifft die Zahlungsbedingungen in den Vergabeunterlagen. Neu eingefügt wird eine Regelung, wonach Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers im Regelfall spätestens binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen haben (§ 29 Abs. 3 VgV). Zudem wird klargestellt, dass in geeigneten Fällen Abschlagszahlungen, Teilzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart werden sollen, ohne dass es hierfür einer besonderen Begründung bedarf.

  • Die Praxisrelevanz: Kleine und mittelständische Unternehmen und Start-ups schreckten in der Vergangenheit auch deshalb vor einer Bewerbung um öffentliche Aufträge zurück, weil die Zahlungsabwicklung der öffentlichen Hand langwierig war. Die neue 30-Tage-Frist und die Erleichterung von Abschlagszahlungen sollen die Liquidität der Bieter sichern und den öffentlichen Sektor als Auftraggeber und Vertragspartner attraktiver machen.


§ 45 VgV – Erleichterte Eignungsnachweise für junge Unternehmen

Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellte für Start-ups oft eine unüberwindbare Hürde dar, denn häufig wurden Umsatzzahlen oder Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre verlangt – Daten, die ein junges Unternehmen naturgemäß nicht vorweisen kann. Die Reform schafft in § 45 VgV hierfür Abhilfe. Die Neufassung der Vorschrift stellt klar, dass das geringe Alter eines „jungen Unternehmens“ (in der Regel Unternehmen, deren Gründung weniger als acht Jahre zurückliegt) einen berechtigten Grund darstellt, alternative Nachweise vorzulegen. 

  • Die Praxisrelevanz: Wenn ein „junges Unternehmen“ die eigentlich geforderten Unterlagen nicht beibringen kann, kann es seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch einfachere, alternative Nachweise belegen (z. B. Erklärungen zur Liquidität oder Absicherungen durch Investoren). Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen aktiv auf diese Möglichkeit hinweisen. Dies soll den Marktzutritt für Gründer deutlich vereinfachen.
     

§ 56 VgV – Verbesserung der Nachforderungsmöglichkeiten

Eine weitere den Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten erleichternde und Fehlerquellen minimierende Änderung betrifft die Nachforderungsregelung des § 56 Abs. 2 VgV: Hier wurde zwecks Angleichung an die unionsrechtlichen Vorgaben die Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen aufgegeben und es wurde klargestellt, dass auch eine Ergänzung der Angebotsunterlagen in Betracht kommt.

  • Die Praxisrelevanz: Die Regelung erleichtert es dem Auftraggeber, in bestimmten Fällen der Unvollständigkeit vorgelegter Eignungsunterlagen (z. B. Referenzen) eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen – was nach der Auffassung von Teilen der Rechtsprechung nicht zulässig war – und so die Angebote grundsätzlich geeigneter Unternehmen nicht aus rein formalen Gründen ausschließen zu müssen. Es bleibt allerdings dabei, dass die Nachbesserung von Angeboten hinsichtlich derjenigen Angebotsinhalte, die Gegenstand der Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien sind, nicht zulässig ist, weil dies nachträglich in den Angebotswettbewerb eingreifen würde.
     

§ 6 WRegG – Anhebung der Abfragegrenze auf EUR 50.000 netto 

Die Wertgrenze bezüglich der Abfragepflicht aus dem Wettbewerbsregister wird durch den neuen § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG von bisher EUR 30.000 netto auf EUR 50.000 netto angehoben. Diese Anhebung korrespondiert mit der neuen Schwellenwerterhöhung für Direktaufträge (Direktvergaben) auf Bundesebene, die ebenfalls auf EUR 50.000 netto angehoben wird. 

  • Die Praxisrelevanz: Auftraggeber werden bei der schnellen Beschaffung im Kleinvolumenbereich entlastet, da die Registerabfrage bei Aufträgen unter EUR 50.000 netto künftig entfällt.



Weiterführende Links

BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026: Veröffentlichung des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 18. Mai 2026 

BT-Drucksache 21/1934 (Gesetzentwurf Bundesregierung): Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 

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