• 15. Januar 2026
  • Arbeitsrecht
  • Datenschutz und IT-Recht

Verzicht auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO: Geht das überhaupt?

Auskunftsansprüche aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden zuweilen aus taktischen Gründen – z.B. in Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess durch einen Arbeitnehmer – geltend gemacht. Deshalb findet sich in der Praxis häufig die Bereitschaft des Anspruchsstellers, das Auskunftsbegehren im Rahmen einer gütlichen Einigung wieder aufzugeben. Die Frage ist dann, ob auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO wirksam verzichtet werden kann. Über eine solche Fallkonstellation hatte das OVG Saarlouis zu entscheiden. 

Der Sachverhalt 

Nachdem ein Arbeitnehmer – so jedenfalls sein Vortrag – von seinem Arbeitgeber umfassende Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien. Teil der Einigung war eine Regelung nach der – verkürzt gesagt – mit der Erfüllung des Vergleichs alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein sollten. Der Auskunftsanspruch wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Der Arbeitgeber betrachtete den Auskunftsanspruch als durch den Vergleich erledigt. Der Arbeitnehmer hielt jedoch an ihm fest und legte nach Weigerung des Arbeitgebers, Auskunft zu geben, eine Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde ein. Die Aufsichtsbehörde stellte das Verfahren gegen den Arbeitgeber im Hinblick auf die Erledigungserklärung im Vergleich ein. Der Arbeitnehmer habe jedenfalls auf die Auskunft über Daten, die vor dem Vergleichsschluss erhoben wurden, wirksam verzichtet. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Klage beim Verwaltungsgericht. 

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis, Urteil vom 13.05.2025, Az. 2 A 165/24) entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf Fortführung des Verfahrens gegen den Arbeitgeber habe. Der Auskunftsanspruch sei aufgrund in dem Vergleich enthaltenen Verzichts erloschen. Zwar regele die DS-GVO nicht die Möglichkeit eines Verzichts. Aus dem Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung folge aber grundsätzlich, dass der Auskunftsanspruch zur Disposition der betroffenen Person stehe. Dies gelte jedenfalls für die Datenverarbeitung in der Vergangenheit. Der Auskunftsanspruch sei ein „Freiheitsrecht“ und kein unabdingbares „Gleichheits- und Menschenwürderecht“. Im Falle der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei der Arbeitnehmer auch nicht infolge einer strukturellen Unterlegenheit besonders schutzbedürftig. Er könne frei über den Verzicht entscheiden. Ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch für die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten Daten könne auch von einer umfassenden Erledigungserklärung erfasst sein, die den Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich erwähnt. Dies betreffe (in Bezug auf die vergangene Datenverarbeitung) dann auch neue Auskunftsanträge, die erst nach dem Verzicht gestellt werden.  

Bedeutung für die Praxis

Ob man aus dem Urteil des OVG Saarlouis verlässlich ableiten kann, dass in anderen Fällen ein Verzicht auf einen Auskunftsanspruch wirksam ist, ist fraglich. Jedenfalls in der Literatur werden andere Auffassungen vertreten und andere Gerichte können zu anderen Entscheidungen kommen. 

Wichtig ist zu berücksichtigen, dass sich das OVG mit einem Verzicht auf die Auskunft zu einer im Zeitpunkt des Verzichts zurückliegenden Datenverarbeitung geäußert hat. Es ist demnach auch nach dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen, dass eine spätere Verarbeitung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Arbeitnehmers erneut Gegenstand eines Auskunftsantrags werden kann. Das gilt jedenfalls für Datenerhebungen, die auf den Vergleich folgen. 

Ungeachtet dessen gibt die Entscheidung Arbeitgebern und anderen für eine Datenverarbeitung Verantwortlichen „Rückenwind“ bei der Verteidigung von Verzichtserklärungen. 

Praxistipps

Aus Sicht des Verantwortlichen im Sinne der DS-GVO (z.B. eines Arbeitgebers) sollte in vergleichbaren Fällen jedenfalls die Rücknahme konkret gestellter Auskunftsanträge geregelt werden, denn dies ist stets ohne Weiteres möglich.

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Regelung eines Verzichts ist außerdem zu empfehlen, diesen nicht nur mit einer allgemeinen Erledigungserklärung, sondern ausdrücklich und konkret zu regeln. 

Dabei kommt es auch in Betracht, Zusagen zur konkreten Datenverarbeitung aufzunehmen, aus denen sich zusätzliche Argumente dafür entnehmen lassen, dass eine erneuter Antrag auf Auskunft nicht zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. 

Des Weiteren sollten Verantwortliche überlegen, ob eine Regelung zu etwaig bereits entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz und deren Erledigung zweckmäßig ist.

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