• 09. September 2026
  • Gesellschaftsrecht und M&A

BGH-Entscheidung zum Mitgliedschaftsstreit: Wem gehört die GmbH?

Was tun, wenn bei einer GmbH Streit darüber aufkommt, wer überhaupt Gesellschafter ist? Ein solcher Streit dürfte sicher zu den Albträumen eines Unternehmers gehören, da die Frage die Grundstruktur des Unternehmens betrifft. Je nachdem, wie viel die Beteiligung an der Gesellschaft wert ist, kann der Streit zugleich wirtschaftlich äußerst bedeutend sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. April 2026 (Az. II ZR 50/25) nun Stellung dazu bezogen, auf welchen Wegen der Mitgliedschaftsstreit prozessual richtig gerichtlich geklärt werden kann.

Was ist passiert?

In dem Fall des Bundesgerichtshofes hielt ursprünglich eine Person als Alleingesellschafter sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH. Der Alleingesellschafter schloss sodann einen Kauf- und Abtretungsvertrag über 75% der Anteile an der GmbH mit der Klägerin, über dessen Wirksamkeit später Streit ausbrach.

Wie bei jeder GmbH war auch für diese GmbH eine Gesellschafterliste beim Handelsregister zu hinterlegen. Aus den für GmbHs zu hinterlegenden Gesellschafterlisten geht hervor, wer in welcher Höhe als Gesellschafter an der jeweiligen GmbH beteiligt ist. In dem den BGH-Urteil zugrunde liegenden Fall wurde nach Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags zunächst eine Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegt, welche die Klägerin zu 75% als Gesellschafterin der GmbH auswies. Anschließend wurde eine Gesellschafterliste hinterlegt, nach der der ursprüngliche Alleingesellschafter wieder einziger Gesellschafter war. Es folgte eine Gesellschafterliste, nach der ein völlig anderer Dritter alleiniger Gesellschafter sein sollte. Zuletzt wurde durch einen Notar wieder eine Gesellschafterliste hinterlegt, nach der die Klägerin zu 75% an der GmbH beteiligt war. Die GmbH bestritt bis zuletzt, dass die Klägerin ihre Gesellschafterin geworden ist.

In dem Verfahren erhob die Klägerin daher nun eine Feststellungsklage gegen die GmbH darauf, dass sie zu 75% Gesellschafterin ist.

Streit um die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Nach Teilen der Oberlandesgerichtsbarkeit und namhaften Stimmen in der Rechtsliteratur war die Klage unzulässig. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt unter anderem voraus, dass der Kläger ein sog. Feststellungsinteresse besitzt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Hieran sollte es nach der entsprechenden Rechtsauffassung bei einem Mitgliedschaftsstreit in der GmbH fehlen.

Zur Begründung wurde die sog. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG angeführt. Danach richte sich die Frage, wer Gesellschafter ist, im Verhältnis zur GmbH ausschließlich nach den Angaben in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste. Dies würde sich auch nicht ändern, wenn das Gericht in seinem Urteil eine andere Gesellschafterzusammensetzung feststellen würde. Mit anderen Worten: Die Klage wäre unzulässig, weil sie dem Kläger nichts bringen würde. Im Verhältnis zur Gesellschaft würde auch bei einem Erfolg der Klage weiter das gelten, was in der Gesellschafterliste steht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat nun erstmalig entschieden, dass das Feststellunginteresse bei einem Mitgliedschaftsstreit grundsätzlich nicht durch eine Eintragung des Klägers in der Gesellschafterliste entfällt. Die Gegenauffassung verkenne die Reichweite der Legitimationswirkung. So könne die GmbH sich infolge eines Feststellungsurteils nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine Gesellschafterliste berufen, welche den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Die Gefahr für die Rechtsposition des Klägers läge schon dann vor, wenn die GmbH dessen Gesellschaftereigenschaft bestreitet. Hierdurch entstünden dem Kläger zudem auch Nachteile, welche allein durch seine Eintragung in der gegenwärtig im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste nicht ausgeglichen werden. Als Beispiel führt der Bundesgerichtshof hierfür an, dass ein Mitgliedschaftsstreit die Position des Betroffenen gegenüber Mitgesellschaftern und der Geschäftsführung der GmbH schwächt. Vereinfacht gesagt kann ein Feststellungsinteresse also durchaus vorliegen, weil die Klage dem Kläger entgegen der Gegenauffassung doch Vorteile bringt.

Der Bundesgerichtshof hielt die Klage der Klägerin danach für zulässig und gab dieser auch im Rahmen der Begründetheit Recht. Die Klägerin sei durch den Kauf- und Abtretungsvertrag zu 75% Gesellschafterin der Beklagten geworden. 

Praktische Bedeutung

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es erheblich wahrscheinlicher geworden, dass die Gerichte verfahrensrechtlich eine Feststellungklage bei Mitgliedschaftsstreitigkeiten in einer GmbH für zulässig halten. Die Betroffenen solcher Streitigkeiten werden in zukünftigen Fällen daher genau zu prüfen haben, ob die Argumentation des Bundesgerichtshofes auch in ihrem Fall greift oder nicht. Den Inhabern von im Streit stehenden Geschäftsanteilen wird das Urteil in vielen Fällen prozessual einen weiteren Weg eröffnen, ihre Rechte zu verfolgen.
 

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