• 09. September 2026
  • Gesellschaftsrecht und M&A

Folgenreiche Nachlässigkeit: Wie Ladungsfehler Verträge mit Gesellschaftern zu Fall bringen können

Wer Ladungsfehler zur Gesellschafterversammlung als bloße Formalie abtut, riskiert viel: Der BGH stellt mit Urteil vom 5. Mai 2026 - II ZR 2/25 - klar, dass Doppelmandate Ladungsmängel nicht heilen. Ohne ordnungsgemäße Ladung aller Gesellschafter sind Beschlüsse nichtig – und Verträge mit Gesellschaftern schwebend unwirksam.

Der Praxisfall: Ladung über Bande und ein Vertrag mit dem mittelbaren Gesellschafter

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es im Kern um einen millionenschweren Prozessfinanzierungsvertrag einer GmbH mit ihrem mittelbaren Gesellschafter. Da es sich bei diesem Vertragsschluss um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelte, bedurfte sie aufgrund Satzungsbestimmung eines vorherigen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Bei der Einberufung dieser Gesellschafterversammlung ist der Gesellschaft ein nachvollziehbarer, aber verheerender Fehler unterlaufen: Geladen wurde ein materiell (noch) berechtigter Gesellschafter und nicht der bereits in der Gesellschafterliste eingetragene (künftige) Gesellschafter. Der Fallstrick dabei: Beide Gesellschaften, sowohl die materiell (noch) berechtigte Gesellschaft wie auch die Listengesellschaft wurden durch denselben Geschäftsführer in Personalunion vertreten. Es wurde also der materiell berechtigte Gesellschafter geladen und wegen des Doppelmandats in der Geschäftsführung war auch der Listengesellschafter informiert. Trotzdem befand der BGH die Ladung für fehlerhaft und die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig. Aufgrund desen war der Prozessfinanzierungsvertrag mit dem mittelbaren Gesellschafter mangels Zustimmungsbeschlusses schwebend unwirksam.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht - das OLG Hamburg - zurückverwiesen, das zu klären haben wird, ob im nachträglichen Verhalten der Mitgesellschafter eine Genehmigung des Prozessfinanzierungsvertrages zu sehen ist bzw. ob es der Gesellschaft nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrages zu berufen.

Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste im Zeitpunkt der Einladung

Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift diese Vermutung, stehen dem betreffenden Listengesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft zu, das heißt auch das Stimmrecht sowie das Recht auf Ladung zur und Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Die Adressierung der Einladung an den Geschäftsführer unter der wahren Gesellschafterin stellte einen Formmangel der Versammlung dar, der zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse geführt hat und zwar selbst dann, wenn der Geschäftsführer der Listengesellschaft informiert war. Der BGH erteilt damit einer Art „Wissenszurechnung“ für die Einladung eine klare Absage.

Warum Verträge mit Gesellschaftern schwebend unwirksam sind

Besonders brisant sind die Auswirkungen der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses für die Wirksamkeit des daraufhin geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrags mit dem mittelbaren Gesellschafter. Wenn die Satzung einer Gesellschaft vorsieht, dass die Geschäftsführung zu Geschäften und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, eines vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf, kann dies dazu führen, dass der Geschäftsführer keine Vertretungsmacht für dieses Geschäft im Außenverhältnis hat. 

Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht von Geschäftsführern im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Schließt die Geschäftsführung ohne die erforderliche Gesellschafterzustimmung einen Vertrag mit einem Dritten ab, bleibt dieser wirksam. Gegenüber (auch mittelbaren) Gesellschaftern greift dieser Verkehrsschutz nach gefestigter BGH-Rechtsprechung jedoch nicht: Fehlt die satzungsmäßig vorgeschriebene Zustimmung der Gesellschafterversammlung, schlägt dieser Mangel unmittelbar auf das Außenverhältnis durch. Die Geschäftsführer handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht – der Vertrag ist gemäß § 177 Abs. 1 BGB analog schwebend unwirksam.

Beim Abschluss intern zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte mit einem (mittelbaren) Gesellschafter ist daher besondere Vorsicht geboten. Eine fehlende Zustimmung kann hier ausnahmsweise unmittelbar auf das Außenverhältnis durchschlagen und die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beschränken.

Praxishinweise

Für die Corporate Governance liefert das Urteil klare Handlungsanweisungen:

  1. Einberufung penibel dokumentieren: Prüfen Sie vor jeder Versammlung die Gesellschafterliste. Jeder Gesellschafter benötigt eine separate, nachweisbare Einladung unter Einhaltung aller Fristen und Formvorschriften. 
     
  2. Keine Abkürzungen bei Doppelmandaten: Verlassen Sie sich in Konzernstrukturen niemals auf informelle Kenntnisnahmen oder Sammelanschreiben an gemeinsame Geschäftsführer.
     
  3. Verträge mit Gesellschaftern absichern: Bei Verträgen zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern muss die interne Beschlusslage wasserdicht sein, da Mängel unmittelbar zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags führen können.

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