- 08. September 2026
- Stiftungen und gemeinnützige Organisationen
- Umsatzsteuerrecht
Müssen nur wollen
Wieder einmal zeigt ein Urteil des BFH, wie verworren die Umsatzbesteuerung der Vereine in Deutschland geregelt ist. Das liegt nicht nur an den gesetzlichen Vorgaben, vielmehr macht eine seit mehr als 15 Jahren rechtswidrige Verwaltungsanweisung den Vereinen und ihren (Finanz)Vorständen das Leben zusätzlich schwer. Der BFH musste jetzt deutlich werden.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge, steuerbare, zum Teil jedoch steuerbefreite Vereinsleistungen, dazu ein ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger Vereine, wobei Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hiervon abzugrenzen sind: all dies hat Auswirkungen auf die Steuerlast und den Vorsteuerabzug, dessen Bedeutung gerade bei Sportvereinen, die Sportplätze und Sporthallen bauen und unterhalten, erheblich sein kann. Viele ehrenamtliche Vereinsvorstände stellt diese schwierige Gemengelage vor erhebliche Probleme.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge kennt jeder mit der Vereinsbesteuerung befasste Berater oder Vereinsvorstand. Erstere stehen – jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung – bislang außerhalb des umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs, sind daher kein Leistungsentgelt, sondern decken „lediglich“ den allgemeinen Finanzbedarf des Vereins, damit dieser seinen allgemeinen, satzungsgemäßen Gemeinschaftszweck erfüllen kann. Unechte Mitgliedsbeiträge sind die Gegenleistung für eine konkrete Leistung eines Vereins gegenüber seinem Mitglied, bspw. für die entgeltliche Anmietung eines Tennisplatzes.
Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung findet im Gesetz keine Stütze. Der BFH weist daher zurecht darauf hin, dass die entsprechende Regelung in Tz. 1.4 UStAE seit über 15 Jahren der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht und bezeichnet diese Praxis ausdrücklich als „rechtswidrig“. Zu einer solchen Aussage lässt sich das oberste Finanzgericht nicht häufig hinreißen. Das Unionsrecht kennt keine echten Mitgliedsbeiträge, die außerhalb eines Leistungsaustauschs zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gezahlt werden. Für die Steuerbarkeit des Mitgliedsbeitrags kommt es nach gefestigter Rechtsprechung gerade nicht darauf an, ob die einzelnen Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Einheitliche Leistung oder Leistungsbündel
Die eigentliche Schwierigkeit besteht nunmehr darin zu prüfen, welche Leistungen der Verein erbringt und ob es sich bei diesen Leistungen – aus umsatzsteuerlicher Sicht – um eine einheitliche Leistung handelt oder um eine Vielzahl von umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilenden Einzelleistungen handelt. Der BFH konnte dies im aktuellen Urteil mangels entsprechender Feststellungen durch das Finanzgericht zwar nicht entscheiden, er hat dem FG jedoch im Rahmen der Zurückverweisung einige deutliche Hinweise für die noch vorzunehmende Sachverhaltsprüfung mitgegeben.
Insbesondere weist der BFH darauf hin, dass für den Fall, dass Haupt- und Nebenleistungen vorliegen (die umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen), die Hauptleistung für die umsatzsteuerliche Würdigung (Steuerbefreiung, Steuersatz) maßgeblich ist. Liegen hingegen mehrere – gleichwertige – Leistungen vor, die als einheitliches Gesamtpaket ebenfalls eine einheitliche Leistung darstellen, müssen Steuerbefreiungen wie § 4 Nr. 22b UStG für jedes einzelne Leistungselement gesondert geprüft und bejaht werden, um auf die einheitliche Leistung anwendbar zu sein. Auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) gilt nur dann, wenn alle Leistungselemente (isoliert betrachtet) dem Zweckbetrieb bzw. der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Angesichts der weiten Interpretation des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“, in dessen Rahmen Leistungen der Regelbesteuerung (19 %) unterliegen, dürfte eine Zuordnung zum Zweckbetrieb im Fallle einer einheitlichen Leistung schwer möglich sein. Auch diesen Aspekt wird das FG noch einmal zu prüfen haben.
Der BFH scheint vorliegend der Auffassung zuzuneigen, dass es sich bei Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein um ein Entgelt für eine Vielzahl gleichwertiger Leistungen handelt, da es für jedes Mitglied – u.a. abhängig von Alter, Gesundheit und präferierter Sportart – eine eigene Interessenlage für den Beitritt zum Verein gibt, von der keine die anderen dominiert.
Und der Vorsteuerabzug?
Zum Vorsteuerabzug im konkreten Fall mochte und konnte sich der BFH aufgrund der vom FG nicht vorgenommenen Ermittlung der zu beurteilenden Leistungen nicht äußern.
Allerdings ist folgendes zu beachten: die vorgenannte Steuerbefreiung gilt im Rahmen von Sportvereinen nur für sportliche Veranstaltungen, also für organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Keine solche Veranstaltung liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn die Leistung nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen oder z.B. lediglich ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Inhalt hat. All dies wäre isoliert betrachtet nicht steuerfrei. Handelt es sich bei diesen Leistungen um eine Hauptleistung oder um gleichwertige Leistungselemente im Rahmen einer einheitlichen Leistung, kommt diese (echte) Steuerbefreiung nicht in Betracht. Das hört sich zunächst schlecht an, weil dann auf das (Gesamt)Entgelt Umsatzsteuer (19 %, nur im Falle eines Zweckbetriebs: 7 %) – ggf. nachträglich – abzuführen wäre, andererseits ermöglicht die Steuerpflicht auf der Ausgangsseite insoweit den Vorsteuerabzug auf der Eingangsseite, so wie es die Kläger in dem vorliegenden Verfahren auch angestrebt hatten.
Was bleibt?
Die Umsatzbesteuerung der Vereine als Wundertüte, dank einer rechtswidrigen, jahrzehntelang praktizierten Finanzauffassung: für Praktiker ist das freudlos, aufwandsintensiv, schwer zu planen und mitunter sehr haftungsträchtig.
Der Gesetzgeber könnte umsteuern und hatte dies bereits einmal geplant, und zwar durch Ausweitung der Steuerbefreiung über Sportveranstaltungen hinaus auf weitere mit dem Sport zusammenhängenden Dienstleistungen. Der entsprechende Entwurf im JStG 2024 hat es allerdings nicht in das verkündete Gesetz geschafft. Vielleicht sollte der Richtliniengeber einmal prüfen, ob er Tz. 1.4 UStAE nicht mit einem rechtskonformen Inhalt ausfüllen kann und die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen der Umsatzsteuergeschichte überantwortet.
Vereine sollten sich klar machen, wo ihre umsatzsteuerlichen Risiken liegen. Nicht geltend gemachte oder im Nachhinein aberkannte Vorsteuerbeträge können Vereine finanziell schnell in eine finanzielle Schieflage bringen. Auch eine spätere Umsatzsteuernachforderung für vermeintlich nicht steuerbare oder nicht steuerpflichtige Leistungen kann Schatzmeistern den Schweiß auf die Stirn treiben. Andererseits bietet dies u. U. auch die Möglichkeit, gerade bei größeren Bauvorhaben, ein nicht unbeträchtliches Vorsteuervolumen zu heben. Die Mindestforderung besteht darin, die aktuelle Entwicklung genau zu beobachten, so wie es ist, wird es voraussichtlich nicht lange bleiben.
Schließlich: als ob der BFH dem FG mit den nachzuholenden Ermittlungen nicht bereits genug mitgegeben hätte, weist er abschließend noch auf die mögliche beihilferechtliche Relevanz der Einräumung des ermäßigten Steuersatzes hin. Es ist ein weites Feld.
„Die Umsatzbesteuerung der Sportvereine könnte ganz einfach sein.“, kommentierte der Vorsitzende Richter des V. Senats den Urteilsfall. In der Tat, Gesetz- und Richtliniengeber müssten nur wollen.
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