- 07. September 2026
- Immobilienrecht
Streit über die Schlussrechnung: Risiken bei der Vereinbarung der Umlage der Kosten für Baustrom und Bauwasser
Es ist ein nachvollziehbares Interesse, dass Generalunternehmer oder Bauträger die bei Ihnen für Bauwasser/Baustrom angefallenen Kosten zumindest anteilig an ihre Nachunternehmer weiterreichen möchten. Hierzu werden vielfach formularvertragliche Umlageklauseln verwendet, die einen prozentualen Abzug – üblicherweise 1-2% – vom Werklohn des Nachunternehmers vorsehen. Diskussionen über die Wirksamkeit der Umlage treten typischerweise erst auf, wenn es um die Höhe der Schlusszahlung und etwaige Abzüge für die Inanspruchnahme von Baustrom/Bauwasser (u.a.) geht. Für den Auftraggeber der Bauleistungen, der mit einer Umlage kalkuliert hat, stellt dies ein erhebliches Risiko dar.
Uneinheitlicher Prüfungsmaßstab für Umlageklausel
Während der BGH solche Umlageklauseln als Preisabreden einordnete und diese damit keiner strengen AGB-Kontrolle unterzog (u.a. BGH NJW 2000, 3348), wichen obergerichtliche Entscheidungen in der jüngeren Vergangenheit hiervon ab (etwa OLG Hamburg IBRRS 2017, 0399 oder zuletzt auch KG NJW 2025, 2776 Rn. 107 ff.).
Kritisch sind demnach insbesondere solche Umlageklauseln, die
- unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme einen pauschalen Abzug vorsehen oder
- dem Nachunternehmer nicht die Möglichkeit einräumen, stat<t der Pauschale eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verlangen.
Es leuchtet ein, dass dem Nachunternehmer, der mit Elektroinstallationsarbeiten betraut ist und keinerlei Wasser verbraucht, billigerweise nicht pauschal Kosten für eine Wassernutzung auferlegt werden dürfen.
Sicherheitshalber sollte einem Nachunternehmer zudem die Möglichkeit gegeben werden, auf eigene Kosten einen geeigneten Verbrauchszähler zu installieren und eine verbrauchsabhängige Abrechnung durchzuführen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2022, 47116 Rn. 89).
Eine ausgewogenere Gestaltung einer interessengerechten Klausel könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Für die Benutzung der Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden, vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, pauschal [1,0] % der Bruttowerklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht. Dem Auftragnehmer steht es frei, auf eigene Kosten geeignete Verbrauchszähler anzubringen und eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verlangen.
Um Nachforderungen und böse Überraschungen bei der Schlussrechnung zu vermeiden, sollten bestehende Vertragsklauseln frühzeitig auf den Prüfstand gestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Bauverträge AGB-fest zu gestalten und interessengerechte Umlageregelungen rechtssicher zu vereinbaren.
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