• 07. April 2026
  • Arbeitsrecht

Massenentlassungen: BAG bestätigt – fehlerhafte Anzeige macht Kündigung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 1. April 2026 klargestellt: Wer bei einer Massenentlassung die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt, riskiert die Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen. Eine nachträgliche „Heilung" ist ausgeschlossen.

Worum geht es?

Wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt, liegt eine sogenannte Massenentlassung vor. In diesem Fall schreibt das Kündigungsschutzgesetz (§§ 17 ff. KSchG) ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat (sofern vorhanden) konsultieren. Erst danach darf er die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Nur wenn beide Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden, können die angezeigten Kündigungen nach Ablauf einer 30-tägigen Sperrfrist wirksam sein.

In der Praxis schleichen sich dabei immer wieder zwei typische Fehler ein: Entweder wird die Anzeige bei der Agentur für Arbeit ganz vergessen – oder sie wird erstattet, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. Beide Konstellationen waren Gegenstand der jetzt entschiedenen Verfahren. 

Der Streit und der Weg zum EuGH

Im Vorfeld zu den beiden BAG-Urteilen bestand eine Uneinigkeit des 6. und 2. Senats des BAG zu der Frage, ob das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Massenentlassungsanzeige tatsächlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führen müsse – oder ob dies allein Sache des Gesetzgebers sei. Im Jahr 2024 wurde daher der Europäische Gerichtshof gleich zweimal angerufen – einmal durch den 2. Senat im Februar 2024 (Rechtssache „Tomann", C-134/24) und einmal durch den 6. Senat im Mai 2024 (Rechtssache „Sewel", C-402/24). Am 30. Oktober 2025 antwortete der EuGH in beiden Verfahren.
 
Was der EuGH klargestellt hat

In der Rechtssache „Tomann" stellte der EuGH fest: Die 30-tägige Sperrfrist nach Art. 4 Abs. 1 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) beginnt erst dann zu laufen, wenn eine vollständige und ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Wurde gar keine Anzeige erstattet, beginnt die Frist nicht. Eine nachträgliche Nachholung der Anzeige, um die Kündigung im Nachhinein wirksam werden zu lassen, ist nach Ansicht des EuGH ausgeschlossen. Eine solche „Heilung" würde die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Abfolge der Verfahrenspflichten unterlaufen.

In der Rechtssache „Sewel" präzisierte der EuGH die inhaltlichen Anforderungen an die Anzeige: Es reicht nicht aus, dass die Behörde den Eingang der Unterlagen bestätigt oder sich subjektiv für ausreichend informiert hält. Die Anzeige muss alle zweckdienlichen Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 MERL vollständig enthalten – nur dann kann die Sperrfrist anlaufen. Zugleich stellte der EuGH klar, dass die Entlassungssperre keine eigenständige Sanktionsregel ist. Die Mitgliedstaaten sind vielmehr verpflichtet, darüber hinausgehende wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen vorzusehen, die Arbeitgeber zur Einhaltung der Anzeige- und Konsultationspflichten anhalten.

Inhalte der BAG Urteile vom 1. April 2026

Im Verfahren 6 AZR 157/22 hatte ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet zu haben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Insolvenzverwalter legte Revision ein.

Das Verfahren 6 AZR 152/22 betraf eine Flugkapitänin, deren Arbeitgeber - eine Luftfahrtgesellschaft - zwar am 15. Juni 2020 ein Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung der Flugkapitäne eingeleitet, die Massenentlassungsanzeige aber bereits am 1. Juli 2020 erstattet hatte, ohne eine abschließende Stellungnahme der Personalvertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen. Nachdem die Agentur für Arbeit den Eingang der Unterlagen bestätigt hatte, sprach der Insolvenzverwalter die Kündigung aus. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Flugkapitänin legte Revision ein.  

Auswirkungen der BAG-Urteile auf die Praxis

Der 6. Senat des BAG hat die Vorgaben des EuGH in seinen Urteilen vom 1. April 2026 konsequent umgesetzt und dabei § 18 Abs. 1 KSchG unionsrechtskonform ausgelegt und in beiden Verfahren zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde die Revision des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen; im Verfahren 6 AZR 152/22 gab das BAG der Revision der klagenden Flugkapitänin statt. In beiden Fällen erklärte das BAG die Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren für unwirksam.

Für Arbeitgeber gelten damit drei Grundsätze:

  • Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erstattet werden – und zwar erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
  • Die Anzeige muss inhaltlich vollständig sein. Eine Eingangsbestätigung der Behörde ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige.
  • Fehler im Anzeigeverfahren lassen sich nicht nachträglich heilen. Die betroffenen Kündigungen sind unwirksam.

Offen bleibt die Frage, welche weitergehenden Sanktionen der deutsche Gesetzgeber künftig für fehlerhafte Anzeigen vorsehen wird – der EuGH hat insoweit ausdrücklich gesetzgeberischen Handlungsbedarf signalisiert. Bis zu einer Klärung gilt: Sorgfalt beim Massenentlassungsverfahren ist keine Kür, sondern Pflicht. 

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Weiterführende Links

BAG, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 (Vorinstanz: LAG Hamburg, 3 Sa 16/21) 
BAG, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf, 5 Sa 47/21) 
EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 (Tomann) 
EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-402/24 (Sewel)

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